308 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO). 53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Schei- dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Schei- dungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27). Aus den Erwägungen 3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon- gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechts- schriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Ver- handlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grund- entschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei- 2015 Zivilprozessrecht 309 dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfah- ren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechts- vertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl. AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichts- verfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhand- lung gewährt hat. 54 Art. 279 ZPO Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbe- lange der Parteidisposition entzogen sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015 i.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33). Sachverhalt Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsi- dium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterli- che Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Par- teien geschlossener Konventionen. Aus den Erwägungen 3.2.2. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon