Sie wurde über einen vergleichsfähigen, vermögensrechtlichen Gegenstand geschlossen und ist sowohl klar als auch – gemessen am im Schlichtungsgesuch gestellten Begehren – vollständig. Insbesondere ist sie auch vom gesetzlichen Vertreter des noch minderjährigen Beklagten unterzeichnet und es liegt eine rechtskräftige Zustimmungserklärung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) zum Vergleich vor. Damit ist das von der Klägerin eingeleitete Schlich- 316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015