ZPO] einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt sind, vgl. Naegeli, KUKO ZPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 241 ZPO), ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die von den Parteien am 21./25. Januar 2015 getroffene und der Vorinstanz eingereichte Vereinbarung in dieser Hinsicht problemlos erscheint. Sie wurde über einen vergleichsfähigen, vermögensrechtlichen Gegenstand geschlossen und ist sowohl klar als auch – gemessen am im Schlichtungsgesuch gestellten Begehren – vollständig.