208 ZPO, der in diesem Zusammenhang gar von einer Genehmigungspflicht spricht). Auch wenn derartige Vorstellungen über die Aufgaben des Richters nicht leicht mit der gesetzgeberischen Lösung in Einklang zu bringen sind, dass die entsprechenden – unterzeichneten (vgl. Art. 208 Abs.1 und Art. 241 Abs. 1 ZPO) – Parteierklärungen selber den Prozess eo ipso beenden (und sogar schon vor dem gerichtlichen Abschreibungsbeschluss bzw. vor der richterlichen Abschreibungsverfügung [Art. 241 Abs. 3 ZPO] einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt sind, vgl. Naegeli, KUKO ZPO, a.a.