2.3. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Gericht habe einen Vergleich (wie auch einen Klagerückzug und eine Klageanerkennung) auf Vergleichsfähigkeit (bzw. Anerkennungsfähigkeit), Klarheit und Vollständigkeit (vgl. z.B. Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 19 zu Art. 241 ZPO) bzw. auf Rechtswidrigkeit, Übervorteilung, absichtliche Täuschung und Drohung zu überprüfen (Honegger, a.a.O., N. 10 zu Art. 208 ZPO, der in diesem Zusammenhang gar von einer Genehmigungspflicht spricht).