Deshalb habe sie die Klage "infolge einer aussergerichtlichen Einigung" abgeschrieben. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, damit einen Fehler begangen zu haben. 2.2. Entgegen den Ausführungen der Friedensrichterin im Schreiben vom 2. April 2015 hat sie das Verfahren nicht infolge eines Vergleichs, sondern infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abgeschrieben. Dies, obwohl offenkundig kein solcher Rückzug vorlag, sondern ausdrücklich verlangt worden war, den Vergleich als gerichtlichen Vergleich entgegenzunehmen und das Verfahren aufgrund des entsprechenden Antrages beider Parteien in Ziffer 7 des Vergleichs ["Die Parteien beantragen der Friedensrichte-