2. 2.1. Die Klägerin macht geltend, dass die Friedensrichterin des Kreises Y das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandlos abgeschrieben habe, obwohl sie gestützt auf die mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 21./25. Januar 2015 die Entgegennahme als gerichtlichen Vergleich beantragt habe. Die Friedensrichterin bringt in dem den Akten beigelegten Schreiben vom 2. April 2015 vor, dass sie von den Parteien einen unterschriebenen Vergleich mit der Bitte, die Klage als erledigt abzuschreiben, erhalten habe. Deshalb habe sie die Klage "infolge einer aussergerichtlichen Einigung" abgeschrieben.