dent ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beschwerde, mit welcher sie die Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs anbegehrt, nachdem einem gerichtlichen Vergleich materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zukommt (Art. 208 Abs. 2 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7332). Auf die Beschwerde der Klägerin ist folglich einzutreten, zumal die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen (insbesondere Fristerfordernis und Bezahlung des Kostenvorschusses) erfüllt sind. 2. 2.1.