328 Abs. 1 ZPO, wonach die Revision nur gegen rechtskräftige Entscheide zur Verfügung steht). Auch wenn in der Beschwerde ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht explizit geltend gemacht wird, ergibt sich ein solcher mit Blick auf die Ausführungen im Schlichtungsbegehren vom 29. Dezember 2014, worin die Klägerin geltend machte, die Klage gegen das Testament von X sel. vom 6. Oktober 2013, in dem ihr Pflichtteil verletzt worden sei, "zur Fristwahrung" zu erheben, ohne Weiteres. Ist die Anfechtungsfrist gemäss Art. 533 ZGB verwirkt, ist eine Herabsetzungsklage nicht mehr möglich. Ebenso evi- 314 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015