Diese Abschreibungsverfügung ist per analogiam als solche nach Art. 242 ZPO (und nicht nach Art. 241 ZPO) zu betrachten. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist gegen diese Verfügung als Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO möglich, sofern die besondere Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nachgewiesen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), nicht aber die Revision (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO, wonach die Revision nur gegen rechtskräftige Entscheide zur Verfügung steht).