Genf 2013, N. 11 zu Art. 208 ZPO) und - dem Rückzug des Schlichtungsgesuchs (ein solcher wird insbesondere bei Säumnis des Klägers in der Schlichtungsverhandlung angenommen, Art. 206 Abs. 1 ZPO), aufgrund dessen das Verfah ren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 und 3 sowie Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO), ohne dass materielle Rechtskraft einträte (Honegger, a.a.O., N. 5 zu Art. 206 ZPO). 1.3. Im vorliegenden Fall hat die Friedensrichterin das Verfahren nicht infolge Klagerückzugs, sondern "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandlos abgeschrieben". Diese Abschreibungsverfügung ist per analogiam als solche nach Art.