die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen (BGE 4A_131/2013 E. 2.2.2.2.). 1.2.3. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist im Schlich- 2015 Zivilprozessrecht 313