Da das Gesetz die generelle Anfechtbarkeit einer Abschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO nicht vorsieht, steht einer Partei als Rechtsmittel nur die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zur Verfügung, wenn ihr durch die Abschreibung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher kann dem Kläger beispielsweise entstehen, wenn ihm die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs nichts mehr nützt, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist. In anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht dem Kläger