110 ZPO anfechtbar). Materielle und/oder prozessuale Mängel der Parteierklärung, die zur Beendigung des Prozesses geführt haben, sind ausschliesslich mit Revision nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. BGE 139 III 133 f. sowie BGE 4A_562/2014 E. 1.1.). Ein Prozess kann auch ohne (prozessualen oder materiellen) Entscheid des Gerichts oder Urteilssurrogat (Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich) enden. In diesen Fällen schreibt der Richter bzw. das Gericht das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Art. 242 ZPO). Da das Gesetz die generelle Anfechtbarkeit einer Abschreibung des Verfahrens nach Art.