Klagerückzug jedenfalls dann, wenn das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt (Art. 65 ZPO). Die genannten Parteierklärungen beenden den Prozess unmittelbar; die in Art. 241 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Abschreibung des Verfahrens durch den Richter bzw. das Gericht stellt einen rein deklaratorischen Akt dar. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde gemäss Art. 308 ff. bzw. 319 ff. ZPO angefochten werden könnte (nur der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid ist mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar).