1. 1.1. Die Friedensrichterin hat mit Verfügung vom 10. März 2015 das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren "infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben". Die Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. 1.2. 1.2.1. Mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit.