2015 Zivilprozessrecht 311 55 Art. 319 lit. b ZPO Die Verfügung, mit der das "Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben" wird, kann mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO angefochten werden, sofern der anfechtenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 2. Juli 2015, i.S. Sch. gegen Sch. (ZOR.2015.24). Aus den Erwägungen