{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-07-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2015-24_2015-07-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2658", "Checksum": "505f6e7d7476a0eb6d8fdad347e780b0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2015.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 02.07.2015 ZOR.2015.24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 02.07.2015 ZOR.2015.24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 02.07.2015 ZOR.2015.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Zivilkammer, vom 2. Juli 2015, i.S.\nSch. gegen Sch. (ZOR.2015.24).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nDie Friedensrichterin hat mit Verfügung vom 10. März 2015 das\nvon der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren \"infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben\".\nDie Klägerin hat dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.\n1.2.\n1.2.1.\nMit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar sind nicht\nberufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide\nund Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom\nGesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c).\n1.2.2.\nEin Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug\nhaben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241\nAbs. 2 ZPO), führen also zu einer abgeurteilten Sache (sogenannte\nres iudicata), die einem weiteren Prozess über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), bei einem\n312 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015\n\nKlagerückzug jedenfalls dann, wenn das Gericht die Klage der\nbeklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht\nzustimmt (Art. 65 ZPO). Die genannten Parteierklärungen beenden\nden Prozess unmittelbar; die in Art. 241 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene\nAbschreibung des Verfahrens durch den Richter bzw. das Gericht\nstellt einen rein deklaratorischen Akt dar. Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung\noder Beschwerde gemäss Art. 308 ff. bzw. 319 ff. ZPO angefochten\nwerden könnte (nur der im Abschreibungsbeschluss enthaltene\nKostenentscheid ist mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar).\nMaterielle und/oder prozessuale Mängel der Parteierklärung, die zur\nBeendigung des Prozesses geführt haben, sind ausschliesslich mit\nRevision nach Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. BGE 139 III\n133 f. sowie BGE 4A_562/2014 E. 1.1.).\nEin Prozess kann auch ohne (prozessualen oder materiellen)\nEntscheid des Gerichts oder Urteilssurrogat (Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich) enden. In diesen Fällen schreibt der\nRichter bzw. das Gericht das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit\nab (Art. 242 ZPO). Da das Gesetz die generelle Anfechtbarkeit einer\nAbschreibung des Verfahrens nach Art. 242 ZPO nicht vorsieht, steht\neiner Partei als Rechtsmittel nur die Beschwerde nach Art. 319 lit. b\nZiff. 2 ZPO zur Verfügung, wenn ihr durch die Abschreibung ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher kann\ndem Kläger beispielsweise entstehen, wenn ihm die erneute\nEinreichung eines Schlichtungsgesuchs nichts mehr nützt, weil\ninfolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des\nSchlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist.\nIn anderen Fällen, in denen infolge der Abschreibung des\nSchlichtungsverfahrens kein Rechtsverlust eintritt, steht dem Kläger\ndie Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen\n(BGE 4A_131/2013 E. 2.2.2.2.).\n1.2.3.\nWährend im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach\nder Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage\n– ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist im Schlich-\n2015 Zivilprozessrecht 313\n\n"}