2.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbender Landwirt. Mit öffentlicher Urkunde vom 26. Februar 2010 tauschte er mit B.H. einen Abschnitt von 13.00 a des Grundstücks GB S. Parzelle X. gegen das Grundstück GB S. Parzelle Y. mit einer Fläche von 22.00 a. Der Rekurrent und B.H. erachteten die Grundstücke als gleichwertig und haben keine Ausgleichszahlung vereinbart. (…) 5. 5.1. Wie der LE KStA korrekt ausführt, gilt beim Tausch der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks als Verkaufspreis (vgl. AGVE 1986 S. 430). Im vorliegenden Fall ist dementsprechend als Erlös der Verkehrswert der Parzelle Y. massgebend.