Fr. 8'337.00 anzunehmen (Rickli, a.a.O., N. 225). Die Entscheidgebühr ist daher nach dem Streitwert von Fr. 8'337.00 tarifgemäss auf Fr. 1'750.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD). Da der Kläger diesen Betrag bereits mit dem Kostenvorschuss in Raten bezahlt hat, ist ihm die Entscheidgebühr nicht mehr im Rahmen der von der Vorinstanz in der Erwägung 5.2 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken. Spezialverwaltungsgericht 2016 Steuern 347 I. Abteilung Steuern