Die Vorinstanz hat folglich entgegen der Auffassung des Klägers kein Recht verletzt, indem sie ihm unter der Annahme eines Streitwerts von Fr. 8'337.00 die Prozesskosten auferlegt hat mit der Begründung, weil neues Vermögen im Umfang von Fr. 7'407.00 festgestellt worden sei, habe er nur zu rund 10 % obsiegt. Recht verletzt hat die Vorinstanz dagegen bei der Festsetzung der Entscheidgebühr, weil sie diese zu Unrecht aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'200'371.86 festgesetzt hat und es willkürlich ist, bei der Bemessung der Entscheidgebühr von einem Streitwert von Fr. 1'200'371.86 auszugehen, beim Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten dagegen einen Streitwert von