willigt hat, da dieser im summarischen Verfahren bereits im Umfang von Fr. 1'192'034.80 bewilligt worden ist und somit auch diesbezüglich im Verhältnis zur in Betreibung gesetzten Forderung von 1'200'371.86 nur noch Fr. 8'337.00 im Streit lagen. Die Vorinstanz hat folglich entgegen der Auffassung des Klägers kein Recht verletzt, indem sie ihm unter der Annahme eines Streitwerts von Fr. 8'337.00 die Prozesskosten auferlegt hat mit der Begründung, weil neues Vermögen im Umfang von Fr. 7'407.00 festgestellt worden sei, habe er nur zu rund 10 % obsiegt.