Da nur der Kläger im ordentlichen Verfahren auf Bestreitung des neuen Vermögens geklagt hat, lag einzig dieser Betrag im Streit, sodass der Streitwert Fr. 8'337.00 beträgt. Daran vermag entgegen der Auffassung des Klägers nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 1'192'964.86 be- 344 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016