1999, S. 102 f., 111). Wie im Rechtsmittelverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius; insofern gleicht das ordentliche Verfahren im Verhältnis zum summarischen Verfahren einem Rechtsmittel (Fürstenberger, a.a.O., S. 99, 103; BGE 134 III 528 E. 1.3). 4.4. Die Vorinstanz hat im summarischen Verfahren neues Vermögen des Klägers von Fr. 8'337.00 festgestellt. Da nur der Kläger im ordentlichen Verfahren auf Bestreitung des neuen Vermögens geklagt hat, lag einzig dieser Betrag im Streit, sodass der Streitwert Fr. 8'337.00 beträgt.