gens klagt, weil in diesem Fall nur noch die Differenz zwischen dem im summarischen Verfahren festgestellten neuen Vermögen und dem im ordentlichen Verfahren gestellten Begehren im Streit liegt. Das folgt daraus, dass der Richter im ordentlichen Verfahren zufolge der Geltung der Dispositionsmaxime an die Begehren des Klägers gebunden ist und nicht zu dessen Ungunsten über den Entscheid im summarischen Verfahren hinausgehen darf (Gut/Rajower/ Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998 S. 537; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. 1999, S. 102 f., 111).