Ebenfalls richtig ist sie, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt und sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im ordentlichen Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermögens klagen, weil dann ebenfalls die ganze in Betreibung gesetzte Forderung im Streit liegt. Als nicht richtig erachtet das Obergericht die Auffassung hingegen, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt und nur entweder der Gläubiger oder der Schuldner im ordentlichen Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermö-