bewilligt und der Gläubiger oder Schuldner im ordentlichen Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermögens klagt, weil dann die ganze in Betreibung gesetzte Forderung im Streit liegt. Ebenfalls richtig ist sie, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt und sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im ordentlichen Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermögens klagen, weil dann ebenfalls die ganze in Betreibung gesetzte Forderung im Streit liegt.