4.3. Das Bundesgericht hat in nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheiden erklärt, der Streitwert im ordentlichen Verfahren betreffend Feststellung oder Bestreitung des neuen Vermögens entspreche der in Betreibung gesetzten Forderung (Entscheid des Bundesgerichts 5A_650/2013 vom 19. November 2013 E. 1.2). Dieser Auffassung ist die Lehre teilweise gefolgt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 48 N. 44; Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, S. 103). Weder das Bundesgericht noch die genannten Autoren haben ihre Auffassung begründet.