265 SchKG ausgeführt sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bei der Festsetzung der Entscheidgebühr einen Streitwert von Fr. 1'200'371.86 angenommen, dem Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten dann aber einen Streitwert von Fr. 8'337.00 zugrunde gelegt. Parteien und Vorinstanz sind demnach je nach eingenommenem Standpunkt einmal vom Streitwert von Fr. 1'200'371.86, das andere Mal vom Streitwert von Fr. 8'337.00 ausgegangen, was nicht angeht.