nahme vom 3. Dezember 2013 seine Auffassung und erklärte, mit der Vorinstanz seien der Streitwert auf Fr. 8'337.00 und die Sicherheit für die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 1'450.00 festzusetzen. In der Klageantwort vom 11. Februar 2015 schlossen sich die Beklagten der Auffassung, der Streitwert betrage Fr. 8'337.00 und nicht Fr. 1'200'371.86, an und begründeten das in der Duplik vom 15. April 2015, während der Kläger in der Replik vom 24. März 2015 wieder auf seine in der Klage geäusserte Auffassung zurückkam und erklärte, der Streitwert entspreche dem ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklagten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von Art.