Mit Verfügung vom 15. März 2013 hob sie diese Verfügung wieder auf und setzte den vom Kläger zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'750.00 fest. Die Beklagten folgten in ihrem Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung vom 21. Oktober 2013 der Auffassung des Klägers betreffend den Streitwert und beantragten gestützt darauf eine vom Kläger zu leistende Sicherheit von Fr. 34'000.00 (Nachforderungsrecht ausdrücklich vorbehalten). Der Kläger revidierte darauf in der Stellung- 342 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016