{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-03-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2015-102_2016-03-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2574", "Checksum": "1994dd864a107a34ac3f406ce8cde0fb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2015.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 16.03.2016 ZOR.2015.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 16.03.2016 ZOR.2015.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 16.03.2016 ZOR.2015.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:45", "Checksum": "596a6dbdb444c7ca69f28d3f5b5d9700", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 16.03.2016 ZOR.2015.102\nRegeste:\nArt. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG.\n\n2016 Zivilprozessrecht 341\n\n58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder\nFeststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. März 2016\n(ZOR.2015.102).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nDer Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt\n(Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf\neine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest,\nsofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben\noffensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).\n4.2.\nDer Kläger hat mit Klage vom 11. März 2013 beantragt, es sei\nin der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y (Zahlungsbefehl\nvom xxx) festzustellen, dass kein pfändbares Vermögen des Schuldners/Klägers vorhanden sei. Als Streitwert bezeichnete er in der\nKlage den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklagten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von\nArt. 265 SchKG aufgeführt ist. Die Vorinstanz setzte gestützt darauf\nden vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss mit Verfügung vom\n13. März 2013 auf Fr. 25'675.00 fest. Mit Verfügung vom 15. März\n2013 hob sie diese Verfügung wieder auf und setzte den vom Kläger\nzu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'750.00 fest. Die Beklagten\nfolgten in ihrem Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung\nvom 21. Oktober 2013 der Auffassung des Klägers betreffend den\nStreitwert und beantragten gestützt darauf eine vom Kläger zu\nleistende Sicherheit von Fr. 34'000.00 (Nachforderungsrecht ausdrücklich vorbehalten). Der Kläger revidierte darauf in der Stellung-\n342 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016\n\nnahme vom 3. Dezember 2013 seine Auffassung und erklärte, mit der\nVorinstanz seien der Streitwert auf Fr. 8'337.00 und die Sicherheit für\ndie Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 1'450.00 festzusetzen.\nIn der Klageantwort vom 11. Februar 2015 schlossen sich die\nBeklagten der Auffassung, der Streitwert betrage Fr. 8'337.00 und\nnicht Fr. 1'200'371.86, an und begründeten das in der Duplik vom\n15. April 2015, während der Kläger in der Replik vom 24. März\n2015 wieder auf seine in der Klage geäusserte Auffassung zurückkam und erklärte, der Streitwert entspreche dem ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklagten von Fr. 1'200'371.86, wie\ner im Verlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG ausgeführt sei. Die\nVorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bei der Festsetzung der\nEntscheidgebühr einen Streitwert von Fr. 1'200'371.86 angenommen,\ndem Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten dann aber einen\nStreitwert von Fr. 8'337.00 zugrunde gelegt. Parteien und Vorinstanz\nsind demnach je nach eingenommenem Standpunkt einmal vom\nStreitwert von Fr. 1'200'371.86, das andere Mal vom Streitwert von\nFr. 8'337.00 ausgegangen, was nicht angeht. Der Streitwert ist vielmehr in einem Prozess für alle seine Funktionen nach der gleichen\nMethode, mit den gleichen Grundlagen und damit auch mit dem gleichen Resultat zu berechnen, sodass es in einem Prozess grundsätzlich\nnur einen Streitwert geben kann (Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 2014, N. 225).\n4.3.\nDas Bundesgericht hat in nicht in der amtlichen Sammlung\npublizierten Entscheiden erklärt, der Streitwert im ordentlichen\nVerfahren betreffend Feststellung oder Bestreitung des neuen Vermögens entspreche der in Betreibung gesetzten Forderung (Entscheid\ndes Bundesgerichts 5A_650/2013 vom 19. November 2013 E. 1.2).\nDieser Auffassung ist die Lehre teilweise gefolgt (Amonn/Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013,\n§ 48 N. 44; Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2012, S. 103). Weder das Bundesgericht noch\ndie genannten Autoren haben ihre Auffassung begründet. Richtig ist\nsie, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den\nRechtsvorschlag vollumfänglich bewilligt oder vollumfänglich nicht\n2016 Zivilprozessrecht 343\n\n"}