51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle Beschwer) Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein praktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu Protokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen.