4.1. Der Kläger wird verpflichtet, die Strasse auf Parzelle 889 zu erneuern. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu ersetzen. 4.2. Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Erneuerung der Strasse selber vorzunehmen, falls der Kläger die Erneuerung innert drei Monaten seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen hat. Der Kläger hat der Beklagten die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu ersetzen. 2015 Zivilprozessrecht 303 II. Zivilprozessrecht