Entsprechend der Regelung von Art. 70 Abs. 2 OR (vgl. Art. 7 ZGB), wonach jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet ist, wenn eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten ist, ist auch vorliegend der Kläger zur Vornahme der Unter- halts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten. Gemäss Art. 70 Abs. 3 OR in Verbindung mit der vorliegend anwendbaren Regelung über die Tragung des Unterhalts hat er aber für die Hälfte des Aufwandes einen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten, was im Urteil festzuhalten ist. Zudem ist die Pflicht zur Beteiligung an den Kosten einer 2015 Zivilrecht 301