Die Beklagte verlangt denn auch beides. Weil der Kläger den Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung (bloss) zur Hälfte zu tragen hat, kann der Antrag, er sei zu verpflichten, die Strasse auf Parzelle 889 auf eigene Kosten zu erneuern, so nicht gutgeheissen werden. Vielmehr trifft beide Parteien die Unterhaltspflicht in gleichem Ausmass. Beide Parteien haben gegenseitig einen Anspruch auf Leistung der Hälfte der notwendigen Unterhaltsund Erneuerungsarbeiten (vgl. Petitpierre, a.a.O., N. 7 zu Art. 741 ZGB). Entsprechend der Regelung von Art.