insbesondere kann sich der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigen lassen (Göksu, a.a.O., N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver, a.a.O., N. 40 zu Art. 741 ZGB; Petitpierre, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2011, N. 17 zu Art. 741 ZGB). Nach herrschender Lehre setzt die richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme ein vorgängig oder gleichzeitig erstrittenes Leistungsurteil gegen den Schuldner voraus (Wiegand, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, N. 6 zu Art. 98 OR; Furrer/Wey, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N. 160 und 163 zu Art. 97 – 98 OR). Die Beklagte verlangt denn auch beides.