Sachverhalt In einem Verfahren, in dem der Kläger auf Wiederherstellung des früheren Zustands auf seinem Grundstück durch die Beklagte geklagt hatte, erhob diese Widerklage mit dem Begehren, es sei der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter zu verpflichten, auf seine Kosten die auf ihrem Grundstück gelegene, dienstbarkeitsbelastete Strasse zu erneuern, bzw. sie sei berechtigt zu erklären, die Erneuerung der Strasse auf Kosten des Klägers selber vorzunehmen, falls dieser die Erneuerung innert dreier Monate seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen habe.