{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-02-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2014-81_2015-02-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2653", "Checksum": "1e52a161a661d1a922bd8f873c132e6e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2014.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 24.02.2015 ZOR.2014.81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 24.02.2015 ZOR.2014.81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 24.02.2015 ZOR.2014.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Sachenrecht\n\n50 Art. 741 ZGB\nDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl dem\nDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist der\nDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- und\nErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung eines Ersatzanspruchs für einen Teil der Kosten gegenüber dem Dienstbarkeitsbelasteten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar\n2015 i.S. Sch. gegen H. (ZOR.2014.81).\n\nSachverhalt\n\nIn einem Verfahren, in dem der Kläger auf Wiederherstellung\ndes früheren Zustands auf seinem Grundstück durch die Beklagte geklagt hatte, erhob diese Widerklage mit dem Begehren, es sei der\nKläger als Dienstbarkeitsberechtigter zu verpflichten, auf seine Kosten die auf ihrem Grundstück gelegene, dienstbarkeitsbelastete\nStrasse zu erneuern, bzw. sie sei berechtigt zu erklären, die Erneuerung der Strasse auf Kosten des Klägers selber vorzunehmen, falls\ndieser die Erneuerung innert dreier Monate seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen habe. Das Obergericht gelangte zum\nSchluss, dass die Last des Unterhalts der Strasse vom Kläger als\nDienstbarkeitsberechtigtem und von der Beklagten als Dienstbarkeitsbelasteter gemäss Art. 741 Abs. 2 ZGB je zur Hälfte zu tragen\nist (Erw. 3.2.3. i.f.)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.4.\n300 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015\n300\n\n\"Unterhalt\" im Sinne von Art. 741 ZGB meint nicht bloss Beitragspflicht an die Kosten des belasteten Grundeigentümers; dem\nPflichtigen obliegt die notwendige Unterhaltstätigkeit auf eigene\nKosten (Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,\n2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver,\nZürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1980, N. 14 zu Art. 741 ZGB).\nDie Verpflichtung besteht zu Gunsten des Eigentümers des belasteten\nGrundstücks (Liver, a.a.O., N. 23 zu Art. 741 ZGB). Die Folgen der\nNicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht richten sich nach Art. 97 ff.\nOR; insbesondere kann sich der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigen lassen (Göksu, a.a.O., N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver,\na.a.O., N. 40 zu Art. 741 ZGB; Petitpierre, Basler Kommentar,\n4. Aufl., Basel 2011, N. 17 zu Art. 741 ZGB). Nach herrschender\nLehre setzt die richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme ein\nvorgängig oder gleichzeitig erstrittenes Leistungsurteil gegen den\nSchuldner voraus (Wiegand, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel\n2011, N. 6 zu Art. 98 OR; Furrer/Wey, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N. 160 und 163 zu Art. 97 – 98 OR). Die\nBeklagte verlangt denn auch beides.\nWeil der Kläger den Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung\n(bloss) zur Hälfte zu tragen hat, kann der Antrag, er sei zu verpflichten, die Strasse auf Parzelle 889 auf eigene Kosten zu erneuern, so\nnicht gutgeheissen werden. Vielmehr trifft beide Parteien die Unterhaltspflicht in gleichem Ausmass. Beide Parteien haben gegenseitig\neinen Anspruch auf Leistung der Hälfte der notwendigen Unterhaltsund Erneuerungsarbeiten (vgl. Petitpierre, a.a.O., N. 7 zu Art. 741\nZGB). Entsprechend der Regelung von Art. 70 Abs. 2 OR (vgl. Art. 7\nZGB), wonach jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet\nist, wenn eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten ist, ist auch vorliegend der Kläger zur Vornahme der Unter-\nhalts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten. Gemäss Art. 70 Abs.\n3 OR in Verbindung mit der vorliegend anwendbaren Regelung über\ndie Tragung des Unterhalts hat er aber für die Hälfte des Aufwandes\neinen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten, was im Urteil festzuhalten ist. Zudem ist die Pflicht zur Beteiligung an den Kosten einer\n2015 Zivilrecht 301\n\nVornahme der Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OR\nauf die Hälfte dieser Kosten zu beschränken.\n\n(Demgemäss erkennt das Obergericht:)\n\n4.1.\nDer Kläger wird verpflichtet, die Strasse auf Parzelle 889 zu erneuern. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der dafür nötigen\nAufwendungen zu ersetzen.\n4.2.\nDie Beklagte wird berechtigt erklärt, die Erneuerung der Strasse\nselber vorzunehmen, falls der Kläger die Erneuerung innert drei Monaten seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen hat. Der Kläger hat der Beklagten die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu\nersetzen.\n2015 Zivilprozessrecht 303\n\nII. Zivilprozessrecht\n\n51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle\nBeschwer)\nEine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler\noder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein\npraktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu\nProtokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten\nBeweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen.\n\n"}