2015 Zivilrecht 299 B. Sachenrecht 50 Art. 741 ZGB Dient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl dem Dienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist der Dienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung ei- nes Ersatzanspruchs für einen Teil der Kosten gegenüber dem Dienstbar- keitsbelasteten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar 2015 i.S. Sch. gegen H. (ZOR.2014.81). Sachverhalt In einem Verfahren, in dem der Kläger auf Wiederherstellung des früheren Zustands auf seinem Grundstück durch die Beklagte ge- klagt hatte, erhob diese Widerklage mit dem Begehren, es sei der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter zu verpflichten, auf seine Kos- ten die auf ihrem Grundstück gelegene, dienstbarkeitsbelastete Strasse zu erneuern, bzw. sie sei berechtigt zu erklären, die Erneue- rung der Strasse auf Kosten des Klägers selber vorzunehmen, falls dieser die Erneuerung innert dreier Monate seit Rechtskraft des Ur- teils nicht vorgenommen habe. Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass die Last des Unterhalts der Strasse vom Kläger als Dienstbarkeitsberechtigtem und von der Beklagten als Dienstbar- keitsbelasteter gemäss Art. 741 Abs. 2 ZGB je zur Hälfte zu tragen ist (Erw. 3.2.3. i.f.) Aus den Erwägungen 3.2.4. 300 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 300 "Unterhalt" im Sinne von Art. 741 ZGB meint nicht bloss Bei- tragspflicht an die Kosten des belasteten Grundeigentümers; dem Pflichtigen obliegt die notwendige Unterhaltstätigkeit auf eigene Kosten (Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1980, N. 14 zu Art. 741 ZGB). Die Verpflichtung besteht zu Gunsten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Liver, a.a.O., N. 23 zu Art. 741 ZGB). Die Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflicht richten sich nach Art. 97 ff. OR; insbesondere kann sich der Gläubiger zur Ersatzvornahme er- mächtigen lassen (Göksu, a.a.O., N. 3 zu Art. 741 ZGB; Liver, a.a.O., N. 40 zu Art. 741 ZGB; Petitpierre, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2011, N. 17 zu Art. 741 ZGB). Nach herrschender Lehre setzt die richterliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme ein vorgängig oder gleichzeitig erstrittenes Leistungsurteil gegen den Schuldner voraus (Wiegand, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, N. 6 zu Art. 98 OR; Furrer/Wey, Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, a.a.O., N. 160 und 163 zu Art. 97 – 98 OR). Die Beklagte verlangt denn auch beides. Weil der Kläger den Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung (bloss) zur Hälfte zu tragen hat, kann der Antrag, er sei zu verpflich- ten, die Strasse auf Parzelle 889 auf eigene Kosten zu erneuern, so nicht gutgeheissen werden. Vielmehr trifft beide Parteien die Unter- haltspflicht in gleichem Ausmass. Beide Parteien haben gegenseitig einen Anspruch auf Leistung der Hälfte der notwendigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten (vgl. Petitpierre, a.a.O., N. 7 zu Art. 741 ZGB). Entsprechend der Regelung von Art. 70 Abs. 2 OR (vgl. Art. 7 ZGB), wonach jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet ist, wenn eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu ent- richten ist, ist auch vorliegend der Kläger zur Vornahme der Unter- halts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten. Gemäss Art. 70 Abs. 3 OR in Verbindung mit der vorliegend anwendbaren Regelung über die Tragung des Unterhalts hat er aber für die Hälfte des Aufwandes einen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten, was im Urteil festzu- halten ist. Zudem ist die Pflicht zur Beteiligung an den Kosten einer 2015 Zivilrecht 301 Vornahme der Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OR auf die Hälfte dieser Kosten zu beschränken. (Demgemäss erkennt das Obergericht:) 4.1. Der Kläger wird verpflichtet, die Strasse auf Parzelle 889 zu er- neuern. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu ersetzen. 4.2. Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Erneuerung der Strasse selber vorzunehmen, falls der Kläger die Erneuerung innert drei Mo- naten seit Rechtskraft des Urteils nicht vorgenommen hat. Der Klä- ger hat der Beklagten die Hälfte der dafür nötigen Aufwendungen zu ersetzen. 2015 Zivilprozessrecht 303 II. Zivilprozessrecht 51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erb- schaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle Beschwer) Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdever- fahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein praktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu Protokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 7. Januar 2015 (ZBE.2013.5). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an der Abände- rung des vorinstanzlichen Entscheides. Das erforderliche Rechts- schutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Zu- dem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimati-