Ob und inwieweit es sich rechtfertigt, in Verfahren mit Offizialmaxime von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen, ist demnach umstritten. Klare Anhaltspunkte dafür, dass nach Sinn und Zweck der auf die selbständigen Klagen betreffend Kinderunterhalt anwendbaren Regeln vom insoweit klaren Wortlaut der Art. 197 und 198 ZPO abzuweichen und von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut und der überwiegenden Lehrmeinung ist deshalb bei Klagen auf Kinderunterhalt vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.