Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei Klagen betreffend den Personenstand wird von einem Teil der Literatur allerdings kritisch hinterfragt: Der Umstand, dass diese Verfahren nicht durch gütliche Einigung erledigt werden könnten, habe nicht zur Folge, dass das Interesse an einer Vermittlung wegfalle, die zu einem der gerichtlichen Genehmigung unterliegenden Vergleich führen könnte (Bohnet, in: Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 6 zu Art. 198 ZPO; vgl. auch Honegger, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 198 ZPO).