296 Abs. 1 ZPO) spricht nicht gegen ein vorgängiges Schlichtungsverfahren, da er die Frage der Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand und damit die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen, nicht berührt. Aufgehoben wird die freie Verfügungsbefugnis dagegen durch die ebenfalls auf Verfahren betreffend Kinderunterhalt anwendbare Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dass die Parteien nicht frei über den Streitgegenstand verfügen können, ist ein Umstand, der zu Gunsten eines Verzichts auf ein Schlichtungsverfahren ins Gewicht fällt. So wurde die Ausnahme vom Erfordernis eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens bei Klagen betreffend den Personenstand in der Botschaft des Bundesrats