Das mit der Sache befasste Gericht müsse nicht nur das Recht anwenden, sondern auch den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln. Die mit dem Schlichtungsverfahren verbundene Freiheit, auch unangemessene Ergebnisse zu akzeptieren, widerspreche den auf Unterhaltsklagen anwendbaren Verfahrensgrundsätzen. Der auf Verfahren betreffend Kinderunterhalt anwendbare Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) spricht nicht gegen ein vorgängiges Schlichtungsverfahren, da er die Frage der Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand und damit die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen, nicht berührt.