SZZP] 2012, S. 69 ff., 74). Eine abweichende Lehrmeinung (Egli, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 8 zu Art. 198 ZPO) geht zwar ebenfalls davon aus, dass bei reinen Unterhaltsklagen ausserhalb des Scheidungsrechts nach dem Wortlaut des Gesetzes ein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen wäre. Dennoch spricht sie sich für eine direkte Klageeinleitung aus, weil die Parteien über den Streitgegenstand nicht frei verfügen könnten. Das mit der Sache befasste Gericht müsse nicht nur das Recht anwenden, sondern auch den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln.