Sie fallen nach dem Wortlaut von Art. 198 ZPO nicht unter die in dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmen vom Erfordernis eines vorgängigen Schlichtungsversuchs. In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut geht denn auch die überwiegende Lehrmeinung davon aus, dass bei Kinderunterhaltsklagen vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen 334 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014