{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2014-13_2014-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2752", "Checksum": "56d664509e5885f4fbf5c7d19a2564b8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2014.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 23.06.2014 ZOR.2014.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 23.06.2014 ZOR.2014.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 23.06.2014 ZOR.2014.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Art. 198 ZPO\nregelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz; Art. 199 ZPO bestimmt, in welchen Fällen ein Verzicht auf das Schlichtungsverfahren\nzulässig ist. Gemäss Art. 198 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren\nin summarischen Verfahren, bei Verfahren über den Personenstand,\nim Scheidungsverfahren, im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, bei bestimmten Klagen aus dem SchKG, bei\nStreitigkeiten, für die nach den Art. 5 und 6 ZPO eine einzige\nkantonale Instanz zuständig ist, bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage sowie, wenn das Gericht\nFrist für eine Klage gesetzt hat.\nSelbständige Klagen auf Kinderunterhalt, unter Einschluss\nentsprechender Abänderungsklagen, sind im vereinfachten Verfahren\ndurchzuführen (Art. 295 ZPO). Sie fallen nach dem Wortlaut von\nArt. 198 ZPO nicht unter die in dieser Bestimmung aufgeführten\nAusnahmen vom Erfordernis eines vorgängigen Schlichtungsversuchs. In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut geht denn\nauch die überwiegende Lehrmeinung davon aus, dass bei Kinderunterhaltsklagen vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen\n334 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\nist (Gloor/Umbricht Lukas, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel\n2014, N. 4 zu Art. 198 ZPO; Honegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 9 zu Art. 198 ZPO; Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 16\nzu Art. 295 ZPO; Sutter-Somm, Das Schlichtungsverfahren der ZPO:\nAusgewählte Problempunkte, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessrecht [SZZP] 2012, S. 69 ff., 74).\nEine abweichende Lehrmeinung (Egli, in: Brunner/Gasser/\nSchwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],\nKommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 8 zu Art. 198 ZPO) geht\nzwar ebenfalls davon aus, dass bei reinen Unterhaltsklagen ausserhalb des Scheidungsrechts nach dem Wortlaut des Gesetzes ein\nvorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen wäre. Dennoch\nspricht sie sich für eine direkte Klageeinleitung aus, weil die Parteien\nüber den Streitgegenstand nicht frei verfügen könnten. Das mit der\nSache befasste Gericht müsse nicht nur das Recht anwenden, sondern\nauch den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln. Die mit dem\nSchlichtungsverfahren verbundene Freiheit, auch unangemessene\nErgebnisse zu akzeptieren, widerspreche den auf Unterhaltsklagen\nanwendbaren Verfahrensgrundsätzen.\nDer auf Verfahren betreffend Kinderunterhalt anwendbare Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) spricht nicht gegen ein\nvorgängiges Schlichtungsverfahren, da er die Frage der Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand und damit die Möglichkeit, sich\ngütlich zu einigen, nicht berührt. Aufgehoben wird die freie Verfügungsbefugnis dagegen durch die ebenfalls auf Verfahren betreffend\nKinderunterhalt anwendbare Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO).\nDass die Parteien nicht frei über den Streitgegenstand verfügen\nkönnen, ist ein Umstand, der zu Gunsten eines Verzichts auf ein\nSchlichtungsverfahren ins Gewicht fällt. So wurde die Ausnahme\nvom Erfordernis eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens bei Klagen betreffend den Personenstand in der Botschaft des Bundesrats\ndamit begründet, hier sei ein separater Schlichtungsversuch nicht\nsinnvoll, weil der Prozess grundsätzlich nicht einvernehmlich erledigt werden könne (Bundesblatt 2006, S. 7329). Die Ausnahme vom\n2014 Zivilprozessrecht 335\n\nErfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei Klagen betreffend den\nPersonenstand wird von einem Teil der Literatur allerdings kritisch\nhinterfragt: Der Umstand, dass diese Verfahren nicht durch gütliche\nEinigung erledigt werden könnten, habe nicht zur Folge, dass das\nInteresse an einer Vermittlung wegfalle, die zu einem der gerichtlichen Genehmigung unterliegenden Vergleich führen könnte\n(Bohnet, in: Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 6 zu\nArt. 198 ZPO; vgl. auch Honegger, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art.\n198 ZPO). Bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern kann\nin einem gerichtlichen Verfahren ein Vertrag abgeschlossen werden,\nwelcher der Genehmigung durch das Gericht unterliegt (Art. 287\nAbs. 3 ZGB). Unterhaltsverträge können aber auch mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde für das Kind verbindlich abgeschlossen werden (Art. 287 Abs. 1 ZGB).\nOb und inwieweit es sich rechtfertigt, in Verfahren mit Offizialmaxime von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen,\nist demnach umstritten. Klare Anhaltspunkte dafür, dass nach Sinn\nund Zweck der auf die selbständigen Klagen betreffend Kinderunterhalt anwendbaren Regeln vom insoweit klaren Wortlaut der Art. 197\nund 198 ZPO abzuweichen und von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut und der überwiegenden Lehrmeinung ist deshalb bei Klagen auf Kinderunterhalt vorgängig ein\nSchlichtungsverfahren durchzuführen. Die Berufung erweist sich\nsomit in diesem Punkt als begründet.\n\n"}