Nach älterer veröffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in der Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen oder zwei Halbtagen pro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzutage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des 2013 Zivilrecht 377