{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-11-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2013-37_2013-11-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2853", "Checksum": "c1f198d641d569fc0b8ffc16d56fb926"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2013.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 27.11.2013 ZOR.2013.37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 27.11.2013 ZOR.2013.37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 27.11.2013 ZOR.2013.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:40", "Checksum": "c87f423829964d34faea33edcdf18e74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 27.11.2013 ZOR.2013.37\nRegeste:\nArt. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).\n\n376 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013\n\nC. Zivilgesetzbuch\n\n67 Art. 273 Abs. 1 ZGB\nDem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im\nSchulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 27. November\n2013 i.S. S.K. gegen J.K. (ZOR.2013.37).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2.2.\nEltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und\ndas unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen\npersönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass\ndie Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist\nund bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle\nspielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts\n5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des\nBesuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur\n(BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Liegen keine Hinweise auf\neine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und\nFerienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Nach älterer veröffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem\nnicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in\nder Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen oder zwei Halbtagen\npro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von\neinem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzutage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des\n2013 Zivilrecht 377\n\nBundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; aktuelle\nPraxis des Obergerichts des Kantons Aargau, statt vieler: Entscheid\ndes Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2012.181 vom 14. August\n2012 E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten oder dem Gesundheitszustand des Kindes ergeben.\n(…)\n2013 Zivilprozessrecht 379\n\nII. Zivilprozessrecht\n\n68 Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO\nDer Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder\nals End- noch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine\ndagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden\nEntscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2013\ni. S. S.R. gegen A. AG (ZVE.2013.17).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nMit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des Zwischenentscheids wird in Art. 237 Abs. 1 ZPO definiert (vgl. REETZ/\nTHEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013,\nN. 24 zu Art. 308 ZPO). Nach dieser Bestimmung kann das Gericht\neinen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so\nein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.\nProzessleitende Entscheide, welche die formelle Gestaltung und den\nAblauf des Prozesses betreffen und bei denen eine abweichende\noberinstanzliche Beurteilung keinen Endentscheid zur Folge hat, sind\ndeshalb nicht als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237 Abs. 1\nZPO zu qualifizieren (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 308\nZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny-Stauber\n"}