376 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 C. Zivilgesetzbuch 67 Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochen- ende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Ände- rung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2013 i.S. S.K. gegen J.K. (ZOR.2013.37). Aus den Erwägungen 4.2.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Nach älterer ver- öffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in der Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen oder zwei Halbtagen pro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wo- chen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzu- tage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des 2013 Zivilrecht 377 Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; aktuelle Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, statt vieler: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2012.181 vom 14. August 2012 E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesonde- re aufgrund des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Ar- beitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten oder dem Ge- sundheitszustand des Kindes ergeben. (…) 2013 Zivilprozessrecht 379 II. Zivilprozessrecht 68 Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als End- noch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erho- bene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2013 i. S. S.R. gegen A. AG (ZVE.2013.17). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des Zwi- schenentscheids wird in Art. 237 Abs. 1 ZPO definiert (vgl. REETZ/ THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N. 24 zu Art. 308 ZPO). Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberin- stanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Prozessleitende Entscheide, welche die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses betreffen und bei denen eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung keinen Endentscheid zur Folge hat, sind deshalb nicht als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 308 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny-Stauber